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Anforderungen des Telemediengesetzes


Allgemeine Informationspflichten laut Telemediengesetz (TMG)

Das Telemediengesetz (TMG) ist zum 1. März 2007 in Kraft getreten. Demnach haben Dienstanbieter nachfolgende Angaben leicht erkennbar unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf ihrer Hompage, bereit zu halten:

1) den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag ausstehender Einlagen,

2) Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbar Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post 

3) soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde

4) ggf. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registriernummer,

5) soweit der Dienst in Ausübung eines Berufes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Annerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI.EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51 EWG des Rates vom 18 Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Annerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABI.EG Nr. L 184 S.31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welche die Diensteanbeiter (Ärzte) angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung) und dazu, wie diese zugänglich sind,

6) in Fällen, in denen sie eine Umsatztsteuerindentfikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

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