01.04.2019

Kassen erstatten Impfung gegen Gürtelrose

Für alle Personen ab 60 übernehmen die Kassen die Kosten für eine Schutzimpfung gegen Herpes zoster (Gürtelrose). Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) mitgeteilt.

Die Impfung gegen Herpes zoster (Gürtelrose) mit dem adjuvantierten Totimpfstoff wird künftig für alle Personen ab 60 zur Pflichtleistung der GKV, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) mit. Das Gleiche gilt für Personen ab 50 Jahren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung etwa bei Rheuma, COPD, Asthma, chronisch entzündlicher Darmerkrankung, Diabetes, Niereninsuffizienz oder HIV-Infekt.

Laut aktuellem GBA-Beschluss soll jetzt die Schutzimpfungsrichtlinie an die entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst werden.

Nach Untersuchungen des Robert Koch-Instituts (RKI) erkranken in Deutschland jährlich über 300.000 Menschen an Gürtelrose (Herpes zoster). Etwa fünf Prozent von ihnen entwickeln als Komplikation die postherpetische Neuralgie. Die STIKO hatte ihre Empfehlung mit der hohen Krankheitslast und der exzellenten Wirksamkeit des Totimpfstoffs begründet. Die Impfserie mit dem Impfstoff (Shingrix® von GSK) besteht aus zwei Dosen, die intramuskulär im Abstand von mindestens zwei bis maximal sechs Monaten verabreicht werden.

Die Wirksamkeit zum Schutz vor Herpes zoster beträgt nach Studiendaten ab dem Alter von 50 Jahren 92 Prozent und zum Schutz vor postherpetischer Neuralgie 82 Prozent. Der Schutz vor Herpes zoster nimmt mit zunehmendem Alter zwar leicht ab, er beträgt bei den über 70-Jährigen aber immer noch etwa 90 Prozent.

Die Impfung mit dem Totimpfstoff ist sicher. In den Zulassungsstudien gab es kein Signal für schwere Nebenwirkungen, so das RKI. Allerdings kann die Vakzine viele Lokalreaktionen auslösen, z. B.  Schmerzen an der Injektionsstelle, Rötung und Schwellung sowie systemische Reaktionen wie Fieber, Müdigkeit, Myalgie und Kopfweh, die bei etwa jedem zehnten Geimpften in der Regel ein bis zwei Tage lang auftreten.

Quelle: Deutsche Ärztezeitung vom 7.3.2019