Typhus, Paratyphus: Diagnose & Meldepflicht
Typhus- und Paratyphus-Erkrankungen werden vor allem zu Beginn vielfach mit anderen fieberhaften Allgemeininfektionen, wie z.B. grippalen Infekten, oder bei Tropenrückkehrern mit einer Malaria verwechselt. Bei jeder über 4 Tage dauernden hochfieberhaften Erkrankung ohne zunächst feststellbaren Organbefund müssen Typhus und Paratyphus in die differenzialdiagnostischen Überlegungen einbezogen werden, insbesondere nach Reisen oder längeren Aufenthalten in Typhus-Verbreitungsgebieten.
Im Routinelabor fallen oft folgende Befunde auf:
- Entzündungszeichen (Erhöhung des C-reaktiven Proteins und der Blutsenkungsgeschwindigkeit)
- Verminderung der weißen Blutkörperchen (Leukopenie)
- Fehlen der eosinophilen Blutkörperchen (Aneosinophilie)
Die endgültige Diagnose beruht auf dem Nachweis von Salmonella Typhi bzw. Salmonella Paratyphi A-C in der Blutkultur, seltener auch aus dem Knochenmark, Harn, Stuhl, Darmsekret oder der Galle. In der ersten Krankheitswoche sind die Stuhlkulturen oft noch negativ. Die angezüchteten Erreger sollten auf ihre Empfindlichkeit gegenüber verschiedenen Antibiotika getestet werden, da weltweit zunehmend Resistenzen auftreten. Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern sind zwar möglich, aber meist wenig hilfreich. Antikörper sind oft erst spät im Krankheitsverlauf oder gar erst beim Abklingen der Erkrankung nachweisbar. Zudem sind Sensitivität und Spezifität dieser Untersuchungen begrenzt.
Bereits der Verdacht einer Typhus- oder Paratyphus-Erkrankung ist meldepflichtig. Für den direkten Erregernachweis besteht eine Labor-Meldepflicht, dies gilt auch für symptomlose Dauerausscheider. Zur Nachkontrolle der Infektion sind Stuhluntersuchungen erforderlich, die so lange fortgeführt werden bis 3 Proben frei von Erregern sind. (erste Stuhlprobe frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Antibiotika-Therapie, Abstand der Proben 1–2 Tage). Eine Wiederzulassung zu Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bzw. zu beruflicher Tätigkeit ist nach klinischer Genesung und Vorliegen von 3 aufeinander folgenden negativen Stuhlbefunden möglich.
Personen, die an Typhus oder Paratyphus erkrankt sind oder bei denen der Verdacht auf eine Erkrankung besteht, dürfen gemäß § 42 des Infektionsschutzgesetzes beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel nicht tätig sein, wenn sie mit den Lebensmitteln in Berührung kommen. Das gilt auch für Personen, die zeitweilige Ausscheider bzw. Dauerausscheider von S. Typhi oder S. Paratyphi sind sowie für Beschäftigte in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.